Der Fall Wilson A.

Wilson A. ist Überlebender einer brutalen und rassistisch motivierten Polizeikontrolle, die am 19. Oktober 2009 in Zürich stattfand. Sein Fall zeigt exemplarisch den institutionellen Rassismus der Schweizer Polizei und Justiz. Am 15. Februar 2024 – nach über 14 Jahren – wird der Fall vor dem Zürcher Obergericht verhandelt.

Wilson A. war in der Nacht vom 19. Oktober 2009 mit seinem Freund auf dem Nachhauseweg im Tram, als die beiden ohne jeglichen Anlass durch zwei Polizist*innen aufgefordert wurden, ihre Ausweise zu zeigen. Die Frage von Wilson A. nach dem Grund der Kontrolle wurde mit einem Gewaltexzess der Polizist*innen beantwortet, den Wilson A. nur mit Glück überlebte. Lebensgefährlich war die Attacke durch gezielte Stockschläge und Kniestösse in den Bauch- und Brustbereich, da Wilson kurz zuvor eine Herzoperation hatte, sowie durch Würgegriffe, durch die er keine Luft mehr bekam. Er erlitt durch den Einsatz zudem massive Verletzungen am Hals, an der Wirbelsäule und am Knie, die teilweise zu langfristigen Beschwerden führten. Wilsons Freund B. blieb nachhaltig traumatisiert.

Wilson A. erstattete Anzeige gegen die Beamt*innen wegen Gefährdung des Lebens. Die polizeiliche Gewaltausübung wurde jedoch durch alle gerichtlichen Instanzen hindurch stets gedeckt und das Verfahren zieht sich mittlerweile über 14 Jahre hin. Aufklärung und Gerechtigkeit wurden durch die Justiz bisher systematisch verweigert.

Als Wilson und sein Anwalt einen beteiligten Oberrichter wegen Befangenheit, Amtsmissbrauch, Nötigung und Täter-Begünstigung verklagen wollte, wurde dies auch von einer politischen Behörde verhindert: Anfang Oktober 2022 entschied die Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats, die beantragte Aufhebung der Immunität des vorsitzenden Oberrichters zu verweigern. Damit fällte der Kantonsrat als politische Behörde ein juristisches Urteil: Freispruch für den Richter, obwohl die Oberstaatsanwaltschaft einen deliktsrelevanten Anfangsverdacht sah und beantragt hatte, ein Strafverfahren gegen ihn zu ermöglichen.

Da der Fall wegen vieler Verschleppungen, Einstellungsverfügungen und mangelhafter Anklageerhebung durch die Staatsanwältin erst beim Obergericht liegt – der Prozess findet voraussichtlich am 15. Februar 2024 statt –, ist eine Verjährung der Gewaltvorwürfe gegen die beteiligten Polizist*innen wahrscheinlich. Wilson A. und seine Unterstützer*innen sind dennoch weiterhin entschlossen, den Prozess weiterzuziehen und wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen, um Gerechtigkeit zu erreichen und den Weg zu ebnen, damit auch künftige Fälle von Racial Profiling und rassistischer Polizeigewalt klar geahndet werden.

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Fakten

Fakten

Wilson A. und sein Freund B. werden auf dem Nachhauseweg in der Nacht vom 19. Oktober 2009 durch eine Polizeipatrouille ohne Begründung aus dem Tram geholt, um sie einer Polizeikontrolle zu unterziehen. Ihre Frage nach dem Grund der Kontrolle wird mit Gewalt beantwortet: Wilson A., der gerade eine Herzoperation hinter sich hat, überlebt die Pfeffersprayattacke, Stockschläge, Kniestösse und Würgegriffe nur mit Glück, trägt vielfältige Verletzungen davon und landet im Spital, B. ist nachhaltig traumatisiert.


Nach einem unbeschwerten Abend im Restaurant Kaufleuten sind Wilson A. und sein Freund B. in der ersten Morgenstunde des 19. Oktober 2009 im hintersten Abteil des Trams auf dem Weg nach Hause, als sie bei der Haltestelle Werd jäh aus ihrer Unterhaltung gerissen werden. Zwei Uniformierte schlagen an die bereits verschlossene Wagentür und an die Fenster, der Tramchauffeur öffnet die Tür noch einmal für sie und fährt dann wieder an. Die beiden Uniformierten steuern direkt auf die beiden einzigen Schwarzen Passagiere zu und künden ihnen an, dass sie eine Personenkontrolle vornehmen und die beiden bei der nächsten Station auszusteigen hätten. Auf die Frage, warum unter all den Fahrgästen gerade sie kontrolliert werden sollen, erhalten Wilson A. und sein Freund keine Antwort. Stattdessen tätigt der eine Beamte einen Funkspruch und packt dann Wilson A. am Arm. Wilson A. sagt zu den Beamten, dass er eine Herzoperation hinter sich habe und sie ihn nicht anfassen sollen, und dass sie aussteigen und sich kontrollieren lassen würden. Strafrechtlich haben die beiden nichts zu befürchten. Sie tragen ihre Ausweise auf sich, sind nüchtern, haben weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert, wie die Untersuchung später bestätigen wird. Und beide haben nicht die geringste Lust, sich mit den Polizeibeamt*innen anzulegen, sondern wollen einfach nach Hause zu ihren Familien. Dann fährt das Tram auch schon in die Haltestelle ein; knapp fünfzig Sekunden dauert die Fahrt auf der kurzen Strecke zwischen Werd und Bahnhof Wiedikon. Eine Chance, ihre Ausweise vorzuzeigen, werden die beiden nicht mehr erhalten.

An der Haltestelle Wiedikon wartet ein dritter Beamter – Gruppenführer Z, der den Einsatzbefehl gegeben hatte, mit dem Fahrzeug vorausgefahren ist und Verstärkung vor Ort angefordert hat, wie sie später erfahren werden. Beim Verlassen des Trams erhält Wilson A. durch die Beamtin X überraschend einen Stoss Pfefferspray in die Augen. Der zweite Beamte reisst ihn nach vorne, versetzt ihm einen Faustschlag in den Unterleib und einen Kniestoss in den Brustbereich, wo sich der implantierte Defibrillator von Wilson A. befindet. Die drei Beamt*innen traktieren ihn weiterhin mit Stockschlägen auf Oberkörper und Beine, sodass Wilson A. – nichts sehend und atemlos – zu Boden geht. In Todesangst wegen seiner Herzerkrankung und des Defibrillators in seiner Brust versucht er schreiend wieder auf die Beine zu kommen und sich aus den Griffen zu befreien. Es folgt eine immer massivere Gewalt. Wilson A., nun wieder halb stehend, erhält weiter Pfefferspray gezielt ins Gesicht und in die Augen, der Beamte Y beschimpft ihn mit «Scheiss-Afrikaner, geh zurück nach Afrika!», versetzt ihm weitere Kniestösse und Schläge in den ungeschützten Unterleib und Brustbereich und drückt ihm den Daumen ins linke Auge. Gruppenführer Z nimmt Wilson A. von hinten in den Würgegriff, Luft und Blut werden ihm abdrückt, bis er halb ohnmächtig bäuchlings wieder am Boden liegt, den implantierten Defibrillator mit seinen Händen schützend. Während sich ein Beamter sein Knie auf Wilson A.s Rücken drückt, reisst ihm Gruppenführer Z die Arme – mit der Wilson A. seinen Defibrillator schützt – mit brutaler Kraft erst auf die Seite, dann auf den Rücken und legt Handschellen an. Die Atemnot Wilson A.s durch den Würgegriff geht gleitend in die Atemnot durch den Druck auf Rücken und Brust über. Eine sehr schmerzhafte Verschränkung und Verdrehung seiner Beine hat einen Meniskusriss zur Folge, der später operiert werden muss.

Wilson A.s Freund wird einige Meter weiter, die Arme hinter dem Rücken gefesselt, durch die Beamtin X abgeschirmt. In Panik, im Wissen um Wilson A.s fragiles Herz, schreit er immer wieder: «Wilson, they will kill you!» Beamtin X bringt ihn mit Stockschlägen zum Schweigen. Die Verstärkung trifft ein, die beiden werden verladen und auf den Polizeiposten gebracht.

Der Spitalbericht wird bei Wilson A. Quetschungen und Prellungen an Hals, Nacken und Kiefer feststellen, ferner den Bruch des rechten Knochenfortsatzes am 2. Lendenwirbelkörper, eine Oberschenkelzerrung, einen Meniskusriss, Schürfungen und Prellungen an beiden Knien bzw. der Kniescheibe, Quetschungen an den Handgelenken, Augenentzündungen aufgrund des Pfeffersprays sowie eine Unterblutung der Bindehaut im linken Auge, Schwellungen und Druckdolenzen im Bereich von Unterbauch, Nieren, neben der Wirbelsäule, an beiden seitlichen Bauchregionen, hinter dem rückseitigen Bauchfell und unterhalb des Zwerchfells, starke Schwellungen und Blutergüsse im Bereich des Brustbeins und von A.s implantiertem Herzschrittmacher.

Demgegenüber bezeugen die Verletzungsbilder der Beamten deren eigene Gewaltanwendung: bei Gruppenführer Z eine kaum sichtbare Abschürfung am linken Arm, mit dem er Wilson A. im Würgegriff hatte, und eine leichte Schürfung an seinem rechten Knie. Bei Polizist Y an beiden Knien kleine und leichte Schürfungen.

Dennoch erstatten die Polizisten noch in derselben Nacht eine Strafanzeige gegen Wilson A. und seinen Freund B. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Alle drei verfassen zu diesem Zweck auf dem Revier gleichzeitig und koordiniert ihre «Wahrnehmungsberichte», in denen sie in weiser Voraussicht – um Vorwürfen von Racial Profiling zu begegnen – auch gleich einen Grund für die Kontrolle erfinden: Aufgrund einer Fahndungsmeldung hätten sie angenommen, dass es sich bei Wilson A. um einen gesuchten Straftäter handeln könnte. Allerdings zeigt das entsprechende Dokument, das erst vier Monate später den Weg in die Akten findet, weder eine hohe Ähnlichkeit zwischen dem Gesuchten und Wilson A., noch können die Beamten belegen, dass sie die angebliche Fahndungsmeldung bereits vor der Kontrolle zu Gesicht bekommen hatten. Vielmehr erweist sich das Manöver als frei erfundenes Konstrukt und als eine Schutzbehauptung, genauso wie die Anschuldigung, Wilson A. habe sich zur Wehr gesetzt. Welche konkrete Gewalt von ihm ausgegangen sein soll und welche Drohungen er ausgestossen haben soll, ist bis heute offengeblieben. Das Verfahren verläuft sich irgendwann in Sand; die Anzeige war eine reine Einschüchterung.

Während die drei Beamt*innen ihre Wahrnehmungsberichte schreiben, soll Wilson A. in Untersuchungshaft genommen werden, statt ihn sofort in Spitalpflege zu bringen. Der Dienstchef auf dem Posten schreibt in den Verhaftungsbericht: «Hat keine Verletzungen.» Ein Rechtsmediziner untersucht ihn kurz, stellt im Blut und Urin keinerlei Drogen oder Alkohol fest, erwähnt in seinem Bericht aber ebenfalls keinerlei Verletzungen. Der Pikettarzt allerdings verfügt angesichts der Verletzungen und der alarmierenden Herzgeräusche die sofortige Einweisung in den Notfall des Unispitals.

Der medizinische Bericht des Notfalls beschreibt die oben erwähnten Verletzungsbilder, ohne jedoch auf die Ursachen der Verletzungen und die mögliche Lebensgefahr einzugehen. Der Anwalt von Wilson A. wird im Verlaufe des Verfahrens mehrmals vergeblich ein forensisches Gutachten verlangen, das diese Fragen klären soll. Der behandelnde Arzt von Wilson A. schreibt dem Anwalt von Wilson A. am 9. Dezember 2009 anhand des medizinischen Berichts und der Schilderungen von Wilson A. Folgendes:

Da der Patient eine künstliche Herzklappe eingesetzt erhalten hat, wird er zeit seines Lebens auf eine orale Antikoagulation, d.h. Verdünnung des Blutes, angewiesen sein. Daraus resultiert ein sehr grosses Risiko für schwere, unter Umständen auch lebensbedrohliche Blutkomplikationen. Im Besonderen können Würgegriffe und Schläge auf den Rumpf, Hals und Kopf zu schweren Blutungen, vor allem zu intrazerebralen Blutungen führen.

Desweitern gibt Herr A. an, Schläge auf den Thorax, insbesondere auch auf den ICD-Schrittmacher erhalten zu haben. Hier besteht potentiell eine Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion bis hin zum Bruch der implantierten Schrittmacherkabel, die zur Auslösung lebensgefährlicher Schocks führen können. Auch der Einsatz von Pfefferspray ist bei einem schwer herzkranken Patienten wie Herrn A. besonders problematisch, da hier eine Sympatikus-Aktivierung und Tachykardie induziert werden kann, die wiederum bei einem ICD-Träger zur Auslösung von Schocks führen können.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass jede physische Gewalt bei einem schwer herzkranken Patienten wie unserem Herrn A., der zudem oral antikoaguliert ist und einen ICD Bezeichnung trägt, lebensgefährliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Rechtsverfahren

Rechtsverfahren

Eine anwaltliche Vertretung in einem Verfahren gegen Polizeibeamte zu finden, ist grundsätzlich ein schwieriges Unterfangen. Die Anwält*innen wissen aus Erfahrung, dass der gesamte Justizapparat die polizeilichen Behörden schützt und dass es oft um langwierige Verfahren geht, in denen ihr effektiver Aufwand niemals adäquat abgegolten wird. Es braucht viel Erfahrung, um den Winkelzügen von Strafbehörden entgegenzutreten, die oft alles tun, um eine Verurteilung von Beamt*innen zu vermeiden. Wilson A. bekommt fast ein Dutzend Absagen, bis er in Bruno Steiner einen Rechtsanwalt findet, der bereit ist, ihn in dem Verfahren zu vertreten.

Am 23.12.2009 erhebt Anwalt Steiner im Namen von Wilson A. Anklage wegen Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und unterlassener Hilfeleistung.

Das Vorverfahren: (Keine) Untersuchung durch die Staatsanwältin

Die zuständige Staatsanwältin der Abteilung «Besondere Untersuchungen» lässt nichts unversucht, um die Polizist*innen vor einem Verfahren und einer Verurteilung zu schützen. Zweimal versucht sie das Verfahren einzustellen. Zwar scheitert sie damit einmal vor dem Obergericht und einmal vor dem Bundesgericht, unterlässt aber weiterhin jegliche ernsthaften Beweiserhebungen, Befragungen und Untersuchungen, die die Polizist*innen belasten könnten. Die Anklage, die sie schlussendlich wider Willen formuliert, lautet lediglich auf unspezifischen Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung statt auf Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauch, Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Racial-Profiling-Kontrolle) sowie falsche Anschuldigung (Klage gegen Wilson A. wegen Drohung). Sämtliche Beweisanträge des Anwalts von Wilson A. schmettert sie ab.

Aus der Strafprozessordnung:
Art. 6 1. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Bei Verfahren gegen Polizeibeamte wird die sogenannte Staatsanwaltschaft «Besondere Untersuchungen» aktiv. Ihr obliegt die Aufgabe, dem Gericht alle für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht ein seriös und neutral erhobenes, vollständiges Beweisfundament vorzulegen, auf das sich die Urteilsfindung des Gerichts beziehen wird. Beurteilt werden kann nur, was auch angeklagt worden ist; wo die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt, kann in der Verhandlung keine Beurteilung erfolgen. Das Vorverfahren bestimmt somit weitgehend schon den Inhalt des Urteils.

Am 23.2.2010 wird die Besondere Staatsanwältin B durch das Obergericht damit beauftragt, das Strafverfahren gegen die drei Polizist*innen zu eröffnen und die Voruntersuchung durchzuführen. Aufgrund der Strafanzeige von Wilson A. und seinem Anwalt sind unter anderem folgende Vorwürfe zu untersuchen: versuchte schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens; Amtsmissbrauch und Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Racial-Profiling-Personenkontrolle); falsche Anschuldigung (Strafanzeige gegen Wilson A. wegen Gewalt und Drohung).

Die erste Befragung des Opfers Wilson A. zu den Tathergängen erfolgt erst 8 Monate nach dem Vorfall. Diejenige seines Begleiters und Zeugen B. erst nach 13 Monaten. Hätte die Staatsanwältin nicht als Erstes ihre beiden Schilderungen hören müssen, um zu wissen, welche Straftatbestände der beteiligten Polizist*innen genauer untersucht und welche Detailfragen ihnen gestellt werden sollen? Ist es in einem normalen Verfahren üblich, zuerst den Täter zu befragen und das Opfer erst Monate später? Überhaupt scheint sich die Staatsanwältin nicht für die Berichte der Opfer zu interessieren; sie führt die Befragung nicht selber durch, sondern beauftragt einen juristischen Sekretär damit. Dieser zieht die Befragung stundenlang in die Länge, behandelt Wilson A. wie einen Angeklagten, wiederholt immer wieder dieselben Fragen, so lange, dass Wilson A. seine Arbeit als Chauffeur an diesem Tag nicht rechtzeitig antreten kann. Er kann nicht im Justizgebäude telefonieren, kommt zu spät und wird daraufhin fristlos entlassen.

Während Wilson A. und sein Anwalt bei den Einvernahmen der Beamt*innen im Mai 2010 keine Mitwirkungsmöglichkeit erhalten – was an sich verfahrensmässig widerrechtlich ist –, findet die Befragung der Opfer in Anwesenheit der Polizist*innen und deren Anwälten statt – eine belastende und erniedrigende Situation. Bei B. führt die Befragung zu einer Retraumatisierung; er bricht zusammen und wiederholt unter Tränen immer wieder, dass er überzeugt war, sein Freund werde sterben.

Versuchte schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens

Trotz der multiplen medizinischen Verletzungsbilder von Wilson A. erhebt die Staatsanwältin nur Anklage auf einfache Körperverletzung. Den Antrag auf ein medizinisch-forensisches Gutachten, das insbesondere hinsichtlich des Würgens und der Lebensgefährdung, unter anderem durch Ersticken in Bauchlage, aber auch durch die Stösse und Schläge im Bereich des implantierten Herzschrittmachers hätte Auskunft geben können, lehnt sie ohne Begründung ab. Sie verzichtet auch auf die Befragung der Hausärztin und des behandelnden Kardiologen von Wilson A. Auch eine Befragung des Postenchefs hinsichtlich der physischen und psychischen Verfassung von Wilson, der beigezogenen Verstärkungstruppe hinsichtlich der angetroffenen Situation (Würgegriff) sowie die Befragung der Ehefrauen von Wilson A. und von B. zu deren Verletzungen und emotionaler Verfassung unmittelbar nach dem Vorfall verweigert sie. Die Aussage von Wilson A.:

Ich konnte nicht mehr atmen. Er hat mir fest gegen den Hals gedrückt. Ich dachte, er wolle mich umbringen. Ich habe fast keine Luft mehr erhalten. Ich konnte wegen des Pfeffersprays nicht mehr atmen. Trotzdem hat mir Herr Z gegen meinen Hals gedrückt. Ich dachte, sie wollen mich umbringen. Ich habe während dieses Haltens von hinten an meine Frau und meine Tochter gedacht. Ich konnte nicht mehr atmen.

Der Gruppenchef Z streitet ab, Wilson A. gewürgt zu haben. Seine beiden Untergebenen wollen nichts gesehen haben.

Amtsmissbrauch

Der zweite Anklagepunkt bezieht sich unter anderem auf die am Anfang stehende Personenkontrolle: Lag ihr irgendein ausreichender Verdacht zugrunde? Oder handelte es sich um einen diskriminierenden Akt von Racial Profiling? «Polizeikontrollen dürfen nicht anlassfrei erfolgen, sondern es müssen spezifische Umstände vorliegen, etwa Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen, die ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten»: Hier schliesst sich der Kreis zum Fall von Mohamed Wa Baile, denn der zitierte Satz stammt aus dem Urteil des Obergerichts, gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid, in dem festgestellt wurde, dass es für dessen Kontrolle im Zürcher Hauptbahnhof keine ausreichende Grundlage gab (VB.2020.00014, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich). Doch die völlig zu Recht gestellte Frage, warum gerade sie kontrolliert werden, wurde von den Beamt*innen mit einer Prügel- und Gewaltorgie beantwortet.

Die Fahndungsmeldung aus dem Kanton Aargau, den die drei Beamt*innen in ihren «Wahrnehmungs­berichten» mit fast identischem Wortlaut als Anlass für die Kontrolle angeben, wird sich als Schutzbehauptung herausstellen; weder kann Gruppenführer Z belegen, dass er zur Zeit der Kontrolle bereits von dieser Fahndungsmeldung Kenntnis hatte, noch gleicht der gesuchte französischsprachige Mann «Typus Nordafrikaner» (Zitat Fahndungsmeldung) den beiden Schwarzafrikanern. Doch die Staatsanwältin geht auch dieser Ungereimtheit nicht nach. Es wäre leicht zu überprüfen gewesen, zu welchem Zeitpunkt der Zugriff auf das Meldesystem erfolgt ist – ob bereits vor dem Einsatz oder erst in der Nacht, als sie ihre Berichte formulierten. Die monierte Fahndungsmeldung kam erst 6 Jahre später, auf mehrmalige Nachfrage von Anwalt Steiner, zu den Akten. Ausgedruckt hatte Gruppenführer Z sie auf Empfehlung seines Anwalts hin drei Wochen vor seiner ersten Einvernahme, am 14. April 2010, und bewahrte sie anschliessend privat auf, statt sie sofort für die Untersuchung zu den Akten zu geben. Er hatte also nicht für den dienstlichen Gebrauch auf das polizeiliche Internet zugegriffen, sondern ausschliesslich für seinen persönlichen Gebrauch im Rahmen der Verteidigung, womit er sich zusätzlich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig machte. Wobei das Dokument sowieso den Mangel aufwies, dass es keine Randdaten über den Zeitpunkt des Zugriffs enthielt, was die Staatsanwältin mindestens dazu hätte veranlassen müssen, diese Daten nachträglich einzufordern.

Ganz abgesehen davon hätte die Staatsanwältin durch eine einfache Rekonstruktion der Position des Fahrzeugs und des Trams zum Zeitpunkt der «Entdeckung» überprüfen können, ob es für die Beamt*innen überhaupt möglich gewesen war, eine Ähnlichkeit zwischen der angeblich gesuchten Person und eines der beiden Kontrollierten zu erkennen. Auch darauf verzichtet sie. Jegliche Beweisanträge des Anwalts dazu lehnt sie ab, nicht ohne den Anwalt des Gruppenleiters zu fragen, was er dazu meine. – Seit wann wird ein Angeklagter oder dessen Anwalt von der Untersuchungsbehörde um die Meinung zu einer Beweiserhebung gebeten?

Falsche Anschuldigung

Die Staatsanwältin versäumt oder unterlässt bewusst auch sonst alles, was die Glaubwürdigkeit der zweifellos abgesprochenen «Wahrnehmungsberichte» und Aussagen der drei Beamt*innen hätte beleuchten können. Zu der Behauptung, Wilson A. und sein Freund B. hätten sich im Tram gegen eine Personenkontrolle mehrfach und körperlich gewehrt («Gewalt und Drohung»), stellt sie weder Nachfragen, noch klärt sie ab, ob es allenfalls Zeug*innen gab. Dabei erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass eine solche mehrfache, hartnäckige und gar körperliche Weigerung innerhalb der kaum 50 Sekunden dauernden Fahrt im Tram, während der auch noch ein Funkruf getätigt wurde und Gruppenführer Z zudem mit der Zentrale telefonierte, um Verstärkung anzufordern – er stand ja parat, als das Tram bei der Haltestelle eintraf –, passiert sein konnte. Wilson A. wies vielmehr auf seinen prekären Gesundheitszustand und die zurückliegende Herzoperation hin und verlangte, nicht angefasst zu werden. Hätte die Staatsanwältin das alles gründlich abgeklärt, so hätte sie allenfalls auch Anklage gegen die Beamt*innen wegen falscher Anschuldigung und Verletzung der beruflichen Wahrheitspflicht erheben müssen. Lügen sind bei Angeklagten zur eigenen Entlastung erlaubt, allerdings nicht zur Belastung von anderen. Strafverfolgungsbehörden dürfen auch nicht vereiteln, dass eine Lüge als eine solche von der Anwaltschaft nachgewiesen wird. Die Staatsanwältin verhinderte aber die Feststellung der Lügen der Polizist*innen, indem sie nicht nur selbst unzureichend ermittelte, sondern auch alle Beweisanträge von Wilson A. und seinem Anwalt abschmetterte.

Insgesamt nimmt die Staatsanwältin nicht nur ihre Aufgabe nicht wahr, die Sachverhalte ausreichend zu untersuchen, sondern sie behandelt die angeklagten Polizist*innen bevorzugt und macht sich zur Komplizin von deren Lügenkonstrukten. Wenn ihr nicht ein Kompetenzdefizit unterstellt werden soll, ist ihr Verhalten als bewusste Manipulation des Verfahrens zu sehen; denn was nicht angeklagt wird, kann vor Gericht nicht beurteilt werden. Die Staatsanwältin kommt selber somit in den Verdacht der Begehung von Amtsmissbrauch sowie von Begünstigung.

Zwei Versuche zur Einstellung des Verfahrens

Am 6. Dezember 2010 unternimmt die Staatsanwältin den ersten Versuch, das Verfahren gegen die Beamt*innen einzustellen, will sie also ohne richterliches Urteil gleich selbst freisprechen. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen informiert sie Wilson A. und seinen Anwalt nicht vorgängig über ihr Einstellungsvorhaben und setzt keine Frist zum Stellen von Beweisanträgen. Am 11. Januar 2011 legen Wilson A. und Anwalt Steiner Beschwerde ein und rügen die Verweigerung der ihnen zustehenden elementaren Rechte zur Teilnahme und Mitwirkung.

15 Monate vergehen …

Am 12. April 2011 heisst das Obergericht die Beschwerde gut.

Die Staatsanwältin setzt das Verfahren aber nicht zurück, sondern gewährt bei den folgenden drei einzelnen Einvernahmen von Ende September bis Anfang Dezember lediglich ein Fragerecht für Wilson A. und seinen Anwalt. Nun verweigern die drei Beamt*innen auf sämtliche Fragen die Aussage. Gegenüber der Staatsanwältin hatten sie jegliche unangemessene Gewaltanwendung einfach bestritten; sie konnten sich darauf verlassen, dass keine kritischen Nachfragen oder weitere Beweiserhebungen folgen würden. Auf eine möglicherweise eingehendere Befragung durch Wilson A.s Anwalt lassen sie sich hingegen nicht ein.

Ohne weitere Schritte zu unternehmen, kündigt die Staatsanwältin am 13. Dezember 2011 die erneute Einstellung an. Dieses Mal setzt sie eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Anwalt Steiner beantragt neben einem medizinisch-forensischen Gutachten unter vielem anderem die Einvernahme weiterer Zeug*innen sowie die Befragung des behandelnden Arztes und der Hausärztin.

Fast 13 Monate vergehen …

Am 6. Februar 2012 lehnt die Staatsanwältin alle Beweisanträge ab, ohne im Einzelnen eine nachvollziehbare Begründung zu formulieren. Zwei Tage später verfügt sie zum zweiten Mal die Einstellung des Verfahrens gegen die Beamt*innen. Dagegen reichen Wilson A. und Anwalt Steiner erneut Beschwerde ein.

15 Monate vergehen …

Am 5. Juni 2013 lehnt das Obergericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab. In der Zwischenzeit muss Wilson A. mit Hilfe von Anwalt Steiner vor dem Bundesgericht noch die unentgeltliche Prozessführung erstreiten, die das Obergericht am 15. Mai 2012 mit der Begründung verweigert, Wilson A. brauche keine Rechtsvertretung; er könne seine allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen selber formulieren, und im Übrigen untersuche die Staatsanwältin den Fall selbstverständlich professionell und engagiert. Das Bundesgericht bestätigt, dass unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden muss. Am 24. Juni 2014 schliesslich hebt es auch den Einstellungsentscheid des Obergerichts auf und verfügt, dass Anklage erhoben werden muss, und zwar auch wegen Gefährdung des Lebens.

Anklage wider Willen

Die Staatsanwältin hat im Vorverfahren wie gesagt die Aufgabe, neutral zu untersuchen und alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Sobald jedoch Anklage erhoben ist, wechselt ihre Rolle und sie hat die Anklage zu vertreten. Von Staatsanwältin B im Fall Wilson A. ist aufgrund des Vorverfahrens in keiner Weise zu erwarten, dass sie gegen die Beamt*innen Anklage führen wird, hat sie doch bisher alles unterlassen und verweigert, was die Vorgänge tatsächlich aufklären und die Beamt*innen belasten könnte. Anwalt Steiner fordert sie deshalb auf, den Fall aus eigenen Stücken abzugeben und sich als befangen zu erklären. Die Staatsanwältin lehnt ab. So stellt Steiner am 29. August 2014 Antrag bei der Beschwerdekammer des Obergerichts, dass Staatsanwältin B in den Ausstand treten müsse. Das Obergericht geht allerdings nicht darauf ein, mit der Begründung, dass der Antrag zu spät eingereicht worden sei. Steiner zieht das Ausstandsbegehren ans Bundesgericht weiter. Dieses lehnt das Befangenheitsgesuch 12. Mai 2015 ab. Es drückt das Vertrauen aus, dass alles im üblichen Rahmen abgelaufen sei und dass die Staatsanwältin die Untersuchung nun zügig und zeitnah abschliessen werde.

9 Monate vergehen …

Am 5. Februar 2016 erhebt die Staatsanwältin (gegen ihren Willen) Anklage und beantragt eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätze lediglich wegen unspezifischem Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung. Die Tatvorwürfe des Racial Profiling sowie der exzessiven Gewaltanwendung und lebensbedrohlichen Würgegriffe hat sie entgegen dem Bundesgerichtsentscheid einfach per Aktennotiz aus dem Weg geräumt. Inzwischen sind fast sechseinhalb Jahre vergangen. Die Verjährung, die bei einfacher Körperverletzung sieben Jahre beträgt, würde bevorstehen, sollte der Richter auf einfache Körperverletzung beschliessen, was die Staatsanwältin wohl erwartet.

Erste Instanz: Bezirksgericht

Volle sieben Jahre nach dem Vorfall findet vor dem Bezirksgericht Zürich die erste Verhandlung gegen die angeklagten Beamt*innen statt. Die Staatsanwältin müsste vor Gericht die Anklage vertreten; bei der ersten Verhandlung erscheint sie aber nicht einmal. Bei der Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht im Frühling 2018 plädiert sie auf Freispruch. Das Gericht folgt ihrem Antrag, erhebt keine weiteren Beweismittel und spricht die Beamt*innen vollumfänglich frei. Wilson A. und sein Anwalt legen Beschwerde beim Obergericht ein.

Bezirksgericht, Einzelrichter

Am 21. November 2016 findet die Verhandlung im Bezirksgericht vor dem Einzelrichter statt. Die Staatsanwältin vertritt die Anklage nicht – sie bleibt der Verhandlung ganz einfach fern. Nach den ersten Befragungen beschliesst der Bezirksrichter den Unterbruch des Prozesses. Er weist darauf hin, dass aufgrund des Arztberichts sehr wohl Lebensgefahr bestanden haben könnte und dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden richterlichen Beurteilung im vorliegenden Fall hoch sei, gerade angesichts der Tatsache, dass Polizisten angeklagt seien und der Geschädigte eine Schwarze Person sei. Letztlich gehe es um die Glaubwürdigkeit der Justiz und um die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Er weist die Anklageschrift an die Staatsanwältin zurück und beauftragt sie, die Anklage um Gefährdung des Lebens zu ergänzen.

Am 29. November 2016 kommt die Staatsanwältin der Anweisung des Einzelrichters nach, allerdings verzichtet sie weiterhin auf die Einholung jeglicher Beweismittel, stellt keine Unrechtmässigkeit der Kontrolle zur Diskussion und beantragt genau dasselbe Strafmass von 100 Tagessätzen, was dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens in keiner Weise entspricht. Der zuständige Bezirksrichter spielt das Spiel erneut nicht mit. Da er als Einzelrichter lediglich Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sprechen kann und die Obergrenze bei Gefährdung des Lebens bei fünf Jahren Freiheitsentzug liegt, erklärt er sich als nicht zuständig und überweist den Fall an ein Kollegialgericht. Damit verhält sich dieser Einzelrichter als einer der raren gerichtlichen Kompetenzträger korrekt und fair, gibt aber den Fall gleichzeitig aus den Händen. Der dem Dreiergremium vorsitzende Bezirksrichter übernimmt fortan die Verfahrensleitung.

Bezirksgericht, Kollegialgericht

Da die Staatsanwältin erneut bewiesen hat, dass sie die Anklage in einen Freispruch münden lassen will, fordern Wilson A. und sein Anwalt sie noch einmal auf, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Sie lehnt ab und überweist den Antrag an den verfahrensleitenden Richter des Kollegialgerichts, obwohl nicht er, sondern die Beschwerdekammer des Obergerichts zuständig wäre.

Der verfahrensleitende Bezirksrichter erachtet sich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen für zuständig und lehnt das Ausstandsgesuch ab. Die Frage der Befangenheit könne, wenn, dann an der Hauptverhandlung erörtert werden. Die Aussicht auf ein faires Verfahren schwindet.

Anwalt Steiner reicht beim Bezirksgericht erneut Beweisanträge mitsamt einem Fragenkatalog ein; unter anderem verlangt er ein medizinisches Gutachten, die Einvernahme des behandelnden Kardiologen, eines Experten für Reizstoffe und eines Fachmanns für Instruktion und Ausbildung sowie die Randdaten über die Einsichtnahme von Gruppenführer Z in die angegebene Fahndungsmeldung.

Der verfahrensleitende Bezirksrichter lehnt alle Beweisanträge ab; sie würden keinen Erkenntnisgewinn versprechen. Wie kann er dies wissen, ohne die Resultate der Dokumente und Befragungen zur Kenntnis nehmen zu wollen?

So sehen sich Wilson A. und sein Anwalt gezwungen, auch gegen den vorsitzenden Bezirksrichter eine Befangenheitsklage einzureichen. Am 16. August 2017 entscheidet das Obergericht, es sei keine Befangenheit zu erkennen. Auf einen Weiterzug dieses Entscheids ans Bundesgericht muss aus Zeitgründen verzichtet werden; das Verfahren dauert nunmehr fast acht Jahre.

Für die Hauptverhandlung, die auf den 16. April 2018 angesetzt ist, ersucht der verfahrensleitende Bezirksrichter um besondere Schutzmassnahmen: Er verlangt ein grosses Polizeiaufgebot von Uniformierten und Zivilen und eine Truppe mit ein bis zwei Hunden … ohne dass es für solche Massnahmen irgendeinen Anlass gegeben hätte.

Zudem verweigert er Wilson A. das rechtliche Gehör, indem er ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer umfangreichen eigentlichen Hetzschrift des Verteidigers von Gruppenführer Z bietet.

Hauptverhandlung 1. Instanz

16./17. April 2018: Nach schliesslich achteinhalb Jahren kommt es zur Hauptverhandlung vor der ersten Instanz. Die Staatsanwältin müsste die Anklage gegen die Beamt*innen vertreten. Stattdessen tritt sie aber als deren Chefverteidigerin auf und plädiert auf vollumfänglichen Freispruch. Das Gericht stört sich daran nicht. Es lehnt im Gegenteil weiterhin alle Beweisanträge ohne weitere Begründung ab, kümmert sich nicht um die offensichtlichen Lücken und Unterlassungen der Voruntersuchung und unterzieht weder die Aussagen der Beamt*innen noch die der beiden Geschädigten (Wilson A. und sein Freund B.) einer seriösen Analyse hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit, Vollständigkeit und Realitätsnähe. Die drei Beamt*innen werden am zweiten Verhandlungstag vollumfänglich freigesprochen. Am Folgetag veröffentlicht das Bezirksgericht eine Pressemitteilung – entgegen den Gepflogenheiten und noch dazu mit völlig falschen und tendenziösen Behauptungen: Wilson A. sei im Tram aggressiv gewesen und habe sich nicht ausweisen wollen; er und die Beamt*innen seien beim Aussteigen verletzt worden.

Die schriftliche Begründung des Urteils, die normalerweise innerhalb von drei Monaten erwartet wird, trifft fünfeinhalb Monate später ein, am 1. Oktober 2018. Anwalt Steiner legt Berufung ein.

Zweite Instanz: Zürcher Obergericht

Inzwischen dauert das Verfahren zehn Jahre. Anwalt Steiner muss sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen an einen neuen amtlichen Rechtsvertreter abgeben, bleibt aber als kostenlos beratender Zweitanwalt an der Seite von Wilson A. Der verfahrensleitende Oberrichter versucht die rechtliche Vertretung von Wilson A. geradezu auszuschalten. Im Wissen um die gesundheitlichen Einschränkungen von Anwalt Steiner und gegen dessen erklärten Willen überträgt er das Vollmandat an Steiner und entlässt den neuen amtlichen Verteidiger. So wäre Wilson A. bei der Hauptverhandlung, die auf den 22. November 2021 angesetzt ist, ohne angemessene Rechtsvertretung dagestanden. Nur ein Arztzeugnis, das Steiners hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit belegt, veranlasst den Oberrichter, die Hauptverhandlung abzusagen.

Aufgrund dieses Verhaltens entscheiden Wilson A. und sein Anwalt, eine erneute Befangenheitsklage gegen den vorsitzenden Oberrichter einzureichen, zusätzlich aber auch eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und Begünstigung. Die Befangenheitsklage wird von der Parallelstrafkammer abgelehnt und ist aktuell vor Bundesgericht hängig. Für das Strafverfahren braucht es vorgängig ein sogenanntes Ermächtigungsverfahren beim Zürcher Kantonsparlament. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 verweigert die Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats auf Empfehlung der Justizkommission die Aufhebung der Immunität des vorsitzenden Oberrichters. Damit verhindert sie eine gerichtliche Untersuchung seiner Verfahrensleitung, spricht ihn eigenmächtig frei und mutet ihn Wilson A. als vorsitzenden Richter weiterhin zu.

12 Monate vergehen …

Da Anwalt Steiner mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat, übernimmt Anwalt Walder das Mandat als amtlicher Vertreter für die zweite Instanz; Steiner unterstützt kostenlos als Berater und Zweitanwalt.

Am 11. November 2019 widerruft Anwalt Walder die Berufung gegen die beiden untergebenen Beamt*innen; Gruppenleiter Z soll als Verantwortlicher allein unter Anklage stehen. Er hatte die Befehlsgewalt inne, er hat Wilson A. durch seine Würgegriffe in Lebensgefahr gebracht. Für die Anklage ergibt sich die Chance, dass die beiden untergebenen Beamt*innen als Zeug*innen vernommen werden können; sie müssten dann wahrheitsgemäss Auskunft geben und dürften weder die Aussage verweigern noch lügen.

Der neue Verfahrensleiter vor Obergericht verweigert die Einvernahme der beiden freigesprochenen Beamt*innen als Zeug*innen. Die Beweislage sei klar und die Befragung werde keine weiteren Erkenntnisse bringen. Die Abschreibung der Anklage gegen die beiden soll zudem erst an der Berufungsverhandlung erfolgen – das bedeutet, dass sie formell im Verfahren bleiben und nicht gezwungen werden können, die Wahrheit über die Gewalttätigkeiten zu sagen.

Der vorsitzende Oberrichter wird auch alle übrigen Beweisanträge ohne die gesetzlich geforderte Begründung abschmettern: die Einholung eines medizinisch-forensischen Gutachtens, die Befragung von weiteren Sachverständigen, die Konsultation des Fahndungsregisters und viele mehr. Die Mauer des Schweigens und der Lügen wird mit Hilfe des vorsitzenden Oberrichters aufrechterhalten. Sein Urteil steht offenkundig schon ohne Verhandlung bereits fest.

Am 25. November 2019 stellt Anwalt Walder ein Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Oberrichter wegen offensichtlicher Voreingenommenheit und Befangenheit. Wenn die beiden untergebenen Beamt*innen nicht aus dem Verfahren entlassen werden, erhalten sie weiterhin alle Korrespondenz und haben Zugang zu den neu produzierten Akten. Dabei hätten sie als Zeug*innen befragt werden können/sollen. Damit macht sich der vorsitzende, verfahrensleitende Oberrichter nicht nur der Befangenheit, sondern auch des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung verdächtig.

Drei Monate später lehnt der Oberrichter einer anderen Strafkammer des Obergerichts die Befangenheitsklage gegen seinen verfahrensleitenden Oberrichterkollegen ab. Die Tatsache, dass die freigesprochenen Polizeibeamt*innen nicht aus dem Verfahren entlassen worden seien, sei rechtens. Dass alle Beweisanträge abgeschmettert worden seien, auch. Anwalt Steiners Kommentar dazu:

Die Oberrichter kennen sich, arbeiten zusammen, haben ihre Büros nebeneinander und bedienen denselben Kaffeeautomaten. Sie stammen aus den wenigen Parteien, die überhaupt Oberrichter stellen dürfen, nehmen an den Fraktionsausflügen teil und vertreten ihre ganz spezifischen, gemeinsamen beruflichen Interessen, gerade dann, wenn sie annehmen, dass sie in ähnliche Situationen geraten könnten.

Man kann die bestehende Beziehungsdichte noch beliebig vertiefen. Die für den Entscheid zuständigen Kollegen der nur verwaltungstechnisch getrennten Kammern halten sich mehr Stunden am Gericht auf als in ihren eigenen Familien. Es herrscht genau besehen ein rigider Korpsgeist, ein wenig verzeihlicher Konformationsdruck, dem sich kaum jemand entziehen kann. Eine Befangenheit zu bejahen, würde als kollegiale Niedertracht verstanden. Es ist eine Augenwischerei, die Zuordnung zu verschiedenen Kammern als Kriterium für eine allfällige Unparteilichkeit verstehen zu wollen.

In den folgenden Monaten reichen die Anwälte Steiner und Walder weitere Beweisanträge samt umfangreichen Fragekatalogen ein, die vom vorsitzenden Oberrichter ebenfalls abgelehnt werden: Es seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die Beweislage sei klar – der Perspektive der Betroffenen und ihren Rechtsvertretern wird das Gehör verweigert.

Am 14. April 2021 stellt Anwalt Steiner einige Fragen an den vorsitzenden, verfahrensleitenden Oberrichter hinsichtlich des Prozessverlaufs der Berufungsverhandlung vom 22. November 2021; unter anderem, ob eine Redezeitbeschränkung vorgesehen sei und ob die untergebenen Beamt*innen X und Y, deren Freispruch eigentlich schon seit November 2019 rechtskräftig ist, befragt werden können.

Statt die Fragen zu beantworten, fordert der vorsitzende Oberrichter die beiden Rechtsvertreter am 30. April 2021 auf, sich zu entscheiden, wer nun von ihnen beiden Wilson A. vertreten wolle (Walder ist Pflichtverteidiger; Steiner hat sich aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen und unterstützt unentgeltlich). Dabei ist es das Recht jedes Angeklagten und auch jedes Gewaltopfers, sich bei Bedarf von mehreren Anwälten vertreten zu lassen. Wilson A. wird um seine Meinung nicht gefragt.

1. Juni 2021: Steiner wiederholt gegenüber dem vorsitzenden Oberrichter, dass er das Mandat wegen seiner gesundheitlichen Umstände (Chemotherapien; Hörverlust) nicht übernehmen könne; Walder bleibe amtlicher Verteidiger, er, Steiner würde kostenlos unterstützen und einen kleinen Teil des Plädoyers übernehmen. Anwalt Walder bestätigt diese Sachlage gegenüber dem vorsitzenden Oberrichter vollumfänglich.

Am 13. Juli 2021 erfolgt eine überraschende und unglaubliche Reaktion des verfahrensleitenden Oberrichters: Er verfügt, dass Anwalt Walder als amtlicher Vertreter entlassen werde und dass Steiner das Mandat kostenlos zu übernehmen habe – entgegen Walders Willen und im Wissen, dass Steiner das Vollmandat aus gesundheitlichen Gründen weder übernehmen will noch kann.

Aus Sorgfaltspflicht gegenüber Wilson A. sieht sich Steiner gezwungen, sein Mandat niederzulegen. Wilson A. steht nun ganz ohne Rechtsvertretung da.

In den folgenden Monaten versucht der vorsitzende Oberrichter, das Recht auf eine anwaltliche Vertretung von Wilson A. definitiv zu eliminieren. Er fordert den entlassenen Anwalt Walder auf, seine Plädoyernotizen einzureichen, um diese einem allfälligen neuen amtlichen Verteidiger zukommen zu lassen. Walder reicht sie mit geschwärztem Inhalt ein. In der Folge verlangt der vorsitzende Oberrichter von Wilson A. mit einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen (inklusive eines Wochenendes), dass er einen neuen amtlichen Vertreter benennen solle; falls es dies nicht tue, werde davon ausgegangen, dass er definitiv auf einen amtlichen Rechtsvertreter verzichte.

Die Bestätigung von Wilson A., dass er Anwalt Walder weiterhin als amtlichen Vertreter wünsche und Steiner ihn kostenlos unterstütze, wird der vorsitzende Oberrichter in der Folge mindestens dreimal ignorieren. Immer wieder setzt er Wilson A. mit fünftägigen Fristen nötigend unter Druck, eine neue Rechtsvertretung zu benennen; ansonsten werde Verzicht angenommen.

Am 19. Oktober 2021 verfügt der vorsitzende Oberrichter, dass für Wilson A. kein amtlicher Vertreter zur Verfügung stehe; es sei keine konkrete Person genannt worden, die das Mandat führen könnte; Wilson A. habe demnach auf eine amtliche Vertretung verzichtet. Er lädt Wilson A. ohne Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung vom 22. November vor.

Steiner sieht im Verhalten des vorsitzenden Oberrichters Amtsmissbrauch und Nötigung vorliegen; er fordert ihn am 13. November auf, wegen offenkundiger Feindseligkeit und Befangenheit in den Ausstand zu treten. Der vorsitzende Oberrichter weist das ihn selbst betreffende Ausstandsbegehren per Verfügung umgehend ab (drei Tage später, am 16. November 2021) und weigert sich ganz einfach, dieses an die Beschwerdekammer zu überweisen. In derselben Verfügung lehnt er das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ab und erklärt Steiner – gegen dessen ausdrücklichen Willen aufgrund der gesundheitlichen Probleme – zum Vertreter von Wilson; nicht aber ohne ihm für sein Plädoyer eine Redezeitbeschränkung von zwei Stunden aufzuerlegen.

Wilson A. zeigt den vorsitzenden Oberrichter daraufhin mit Unterstützung von Steiner wegen Amtsmissbrauchs, allenfalls Nötigung und Begünstigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an. Für dieses Verfahren – aber nicht für das Hauptverfahren – übernimmt Steiner offiziell wieder die Vertretung von Wilson A. Damit ein Strafverfahren gegen den Oberrichter tatsächlich eingeleitet werden kann, muss das Kantonsparlament zuerst seine Immunität aufheben.

Unbeirrt von all dem hatte der vorsitzende Oberrichter vor, am 22. November 2021 die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht durchzuführen. Die beiden freigesprochenen Beamt*innen X und Y hätten nicht als Zeug*innen befragt werden können. Die Staatsanwältin hätte erneut entgegen ihrer Pflicht, die Anklage zu vertreten, auf Freispruch plädiert. Wilson A.s amtlicher Rechtsvertreter war entlassen worden. Anwalt Steiner hätte gegen seinen Willen gezwungen werden sollen, das ganze Plädoyer zu halten, mit einer Redezeitbeschränkung auf zwei Stunden, obwohl es mehr als zwei Stunden braucht, um dem Gericht darzulegen, dass die Möglichkeit für ein faires Verfahren auf allen bisher durchlaufenen Ebenen obstruiert worden ist. Anwalt Steiner sieht sich in Anbetracht der Situation genötigt, mehr als gewünscht aus seinem persönlichen Leben preiszugeben und ein Arztzeugnis einzureichen, das seine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Chemotherapie in der Zeit vom 15. November bis 8. Dezember 2021 belegt.

Dieses Arztzeugnis veranlasst den vorsitzenden Oberrichter, die Verhandlung vom 22. November 2021 abzusagen.

Befangenheitsklage und Strafanzeige gegen den vorsitzenden Oberrichter

Ab jetzt laufen zwei Verfahren gegen den vorsitzenden Oberrichter parallel: eine Befangenheitsklage sowie eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und Begünstigung. Die Strafanzeige kann gemäss kantonalem Recht nur verfolgt werden, wenn der Kantonsrat die Immunität des Oberrichters durch einen sogenannten Ermächtigungsentscheid aufhebt. Durch eine Verweigerung der Aufhebung der Immunität würde der Kantonsrat verhindern, dass gerichtlich beurteilt wird, ob der Oberrichter strafbar gehandelt hat. Dies widerspricht sowohl der Gewaltenteilung wie der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Befangenheit des vorsitzenden Oberrichters

Am 13. und 17. November 2021 stellt Anwalt Steiner im Namen von Wilson A. erneut ein Gesuch zur Befangenheitserklärung des vorsitzenden Oberrichters, ausführlich begründet anhand von dessen bisherigem Verhalten und anhand des bisherigen Verfahrensverlaufs.

Es dauert sieben Monate, bis der Entscheid fällt: Die Strafkammer II des Obergerichts sieht keine Anzeichen von Befangenheit beim vorsitzenden Oberrichter und lehnt das Ausstandsgesuch am 15. Juni 2022 ab. Die Kosten werden Wilson A. auferlegt.

Steiner zieht den Entscheid ans Bundesgericht weiter und wird notfalls damit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen.

Strafanzeige gegen den vorsitzenden Oberrichter

Die Strafanzeige gegen den vorsitzenden Oberrichter wird am 28. Januar 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwiesen. Der Oberstaatsanwalt informiert einen Monat später die Justizkommission des Kantonsparlaments, dass er nicht zuständig sei und gegen ein Ermächtigungsverfahren (Aufhebung der Immunität des vorsitzenden Oberrichters) nichts einzuwenden habe.

Somit wird die Beurteilung der Strafbarkeit des Oberrichters an die politischen Behörden delegiert. Dies entspricht einem kantonalen Gesetz über das Ermächtigungsverfahren, dessen Zweck es ist, «Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen». Dieses Gesetz widerspricht der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention, zumal es im Fall einer Ablehnung die Gewaltentrennung aufhebt. Das Kantonsparlament würde im Falle einer Nichtaufhebung der Immunität ein juristisches Urteil sprechen, den Oberrichter faktisch freisprechen.

Ein parlamentarischer Entscheid, die Aufhebung der Immunität des Oberrichters nicht zuzulassen, würde auch der Strafprozessordnung (Artikel 310) widersprechen, wonach auf eine Strafuntersuchung nur verzichtet werden kann, wenn eine Anzeige offenkundig haltlos ist. Das wäre vorliegend ganz sicher nicht der Fall.

Am 28. März 2022 verlangt Anwalt Steiner bei der Justizkommission im Namen von Wilson A. rechtliches Gehör und Einsichtnahme ins Dossier. Die Justizkommission verweigert ihm dies zweimal, auch nachdem Steiner im Mai 2022 noch einmal verdeutlicht, dass sie damit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwiderhandelt.

Im August 2022 schreibt auch die Allianz gegen Racial Profiling einen Brief an die Geschäftsleitung des Kantonsrats und fordert die Justizkommission auf, eine Untersuchung zuzulassen und Wilson A. die Gelegenheit zu geben, seine Argumente vorzubringen.

Ein politischer Entscheid in einer politischen Angelegenheit

Am 5. Oktober 2022 teilt die Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats ihren Entscheid mit, die Immunität des vorsitzenden Oberrichters nicht aufzuheben, also keine strafrechtliche Untersuchung zuzulassen. Damit fällt eine politische Behörde – entgegen der Empfehlung des Oberstaatsanwalts – ein juristisches Urteil und spricht den Richter von vornherein frei. Sie beruft sich dabei einen Passus aus einem Bundegerichtsentscheid, wonach «im Bereich staatlicher Tätigkeit auch aus ausserhalb des Strafrechts liegenden Überlegungen – wie Opportunitätsgründe und staatspolitische Erwägungen – auf ein Strafverfahren verzichtet werden darf». Wenn Opportunitätsgründe und staatspolitische Erwägungen einem gerechten Verfahren entgegenstehen – wie gerecht und demokratisch ist dann ein Rechtssystem?

Bis der Fall endlich vor Obergericht verhandelt wird – mit demselben vorsitzenden Oberrichter, der wegen Befangenheit hätte verklagt werden sollen –, wird es erneut mehr als 16 Monate dauern; der Termin wird auf den 15. Februar 2024 angesetzt.

Anwalt Bruno Steiner jedoch, der sich jahrelang sehr engagiert für Wilson A. eingesetzt hat, ist am 13. März 2023 verstorben. So muss Wilson A. ohne seine Unterstützung seinen Weg für Gerechtigkeit weitergehen. Gehen wir mit ihm!

Quellen: Gerichtsakten; Bericht Anwalt Steiner
Stand: Herbst 2023

Widerstand

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In progress

Le 15 février 2024 - après plus de 14 ans - l'affaire sera jugée par la Cour suprême de Zurich.

 

Globale Relevanz

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Am 15. Februar 2024 – nach über 14 Jahren – wird der Fall vor dem Zürcher Obergericht verhandelt.